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Rewe: Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht verhängte infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts eine Geldbuße von 70 Mio EUR.

Geldbuße gegen Messezentrum Salzburg

Das Kartellgericht hat auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Geldbuße von EUR 65.000 gegen die Messezentrum Salzburg GmbH verhängt – Grund waren unrichtige und irreführende Angaben in einer Zusammenschlussanmeldung.

Die Messezentrum Salzburg GmbH meldete am 27.05.2024 einen Zusammenschluss mit der EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) an (Z-6594). Gegenstand war der Erwerb des Betriebs bestimmter Messen im Messezentrum Salzburg sowie im Design Center Linz durch das Messezentrum Salzburg.

Im Zuge der Prüfung stellte sich heraus: Mit dem Zusammenschlussvorhaben übernahm das Messezentrum Salzburg auch eine nicht-kontrollierende Beteiligung an der Design Center Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG – und damit an einem direkten Wettbewerber. Diesen Aspekt führte das Unternehmen in der Anmeldung nicht bzw. nur unvollständig aus. Damit enthielt die Zusammenschlussanmeldung unrichtige und irreführende Angaben. Solche Angaben können Geldbußen nach sich ziehen; die BWB stellte deshalb beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße (siehe Pressemeldung vom 01.06.2026).

Nicht offengelegte Minderheitsbeteiligung

Das Kartellgericht stellte fest, dass die Zusammenschlussanmeldung unrichtige und irreführende Angaben enthielt. Das Unternehmen legte gegenüber der Behörde nicht offen, dass mit dem Erwerb von EAFINITY auch eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber sowie damit verbundene wettbewerblich relevante Kontroll-, Einsichts- und Entsendungsrechte einhergingen. Das Kartellgericht folgte dem Antrag der BWB und verhängte eine Geldbuße von EUR 65.000. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Kooperation als mildernder Faktor

Das Messezentrum Salzburg kooperierte sowohl während des Zusammenschlussverfahrens als auch danach umfassend und kontinuierlich mit der BWB. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Auflagen, stellte den vorgebrachten Sachverhalt außer Streit und gab ein Anerkenntnis ab. Vor diesem Hintergrund bewertet die BWB die verhängte Geldbuße aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und ausreichend.

Rechtsgrundlage

Macht ein Unternehmen in der Anmeldung eines Zusammenschlusses unrichtige oder irreführende Angaben, kann gegen es eine Geldbuße von bis zu 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden (§ 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG).

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geschrieben am

11.09.2026