Green Claims: Strengere Regeln ab September
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gehören mittlerweile zum Standardrepertoire in der Unternehmenskommunikation. Begriffe wie „nachhaltig", „umweltfreundlich" oder „bio" beeinflussen Kaufentscheidungen erheblich. Gleichzeitig sind solche Angaben schon nach geltendem österreichischem Lauterkeitsrecht aufgrund ihrer Unklarheit potenziell irreführend.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie") werden die Anforderungen an sogenannte Green Claims nun zusätzlich verschärft. Die neuen Vorgaben sind ab 27. September 2026 anzuwenden. Mit der nun vorliegenden Regierungsvorlage zur österreichischen Umsetzung nimmt die Reform im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkrete Formen an. Damit werden spezifische Nachhaltigkeitstatbestände sowohl im Irreführungsverbot als auch in der schwarzen Liste zum UWG ergänzt.
Zentrale Änderungen im Überblick
Die Rechtsexperten der Digital Industries Group von DORDA heben folgende Kernpunkte hervor:
-
Neue Legaldefinitionen im UWG: Erstmals werden zentrale Begriffe wie „(allgemeine) Umweltaussage", „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem" gesetzlich definiert. Damit wird der Anwendungsbereich ausgeweitet und die bisher stark von der Rechtsprechung geprägte Einzelfallbeurteilung systematisiert.
-
Ausweitung der schwarzen Liste: Der Entwurf erweitert den Anhang zum UWG um mehrere Tatbestände und qualifiziert damit bestimmte umweltbezogene Geschäftspraktiken als per se unzulässig. Darüber hinaus führt er auch neue per se Verbote außerhalb des Green-Claims-Bereichs ein, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates, und verstärkt den Fokus auf inhaltliche Nachhaltigkeit mit Bestimmungen zur Produktlebensdauer und Transparenz gegenüber Verbrauchern.
-
Verschärfungen im Irreführungstatbestand: Unternehmen dürfen zukunftsbezogene Umweltaussagen nur mehr auf Grundlage konkreter, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Umsetzungspläne treffen und keine irrelevanten oder gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften hervorheben.
-
Eigenständige Regelung zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen: Die Regierungsvorlage sanktioniert nun auch missbräuchliche Abmahnungen, insbesondere bei massenhaftem Vorgehen zur Einnahmenerzielung. Betroffene können Unterlassung und Schadenersatz geltend machen, während der Abmahnende seinen Anspruch auf Kostenersatz verliert.
Nachhaltigkeitssiegel unter Rechtfertigungsdruck
Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur mehr unter strengeren Voraussetzungen zulässig sein. Erfasst sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliche Kennzeichnungen, mit denen ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder Unternehmens hervorgehoben werden. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht fallen nicht darunter.
Nach den geplanten Änderungen ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das erfordert nicht nur eine Neubewertung von klassischen Siegeln, sondern auch von marketinggetriebenen Green Badges und grünen Marken, die im Gesamtkontext den Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermitteln können.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob verwendete Nachhaltigkeitskennzeichnungen tatsächlich auf einem belastbaren Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind. Andernfalls ist hier entsprechend nachzujustieren. Damit geht einher, dass die entsprechenden Kennzeichnungen auch für Dritte, also auch Konkurrenten am Markt, zu öffnen sind.
Allgemeine Umweltaussagen und weitere Green-Claims-Verbote
Ein weiterer zentraler Anwendungsbereich betrifft allgemeine Umweltaussagen. Gemeint sind Aussagen, die eine positive Umweltwirkung wie klimafreundlich oder nachhaltig suggerieren, ohne diese ausreichend zu spezifizieren. Nach den FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie hängt die Beurteilung, ob eine Angabe als Umweltaussage zu qualifizieren ist, vom konkreten kommerziellen Kontext und von der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ab.
Nach dem geplanten Anhang des UWG werden allgemeine Umweltaussagen unzulässig, wenn der Unternehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Zusätzlich wird eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit unzulässig, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität des Unternehmens bezieht. Unternehmen sollten daher besonders darauf achten, ob ein Claim nur einen Teilaspekt, etwa Verpackung, Herstellung oder einzelne Produktbestandteile, betrifft, aber beim Verbraucher einen weitergehenden Eindruck erzeugt.
Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich Treibhausgasemissionen sind außerdem unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.
Fazit der Rechtsexperten
Mit den verschärften Regelungen wird Nachhaltigkeitskommunikation zu einem noch größeren Balanceakt. Unternehmen dürfen zwar weiterhin mit ökologischen Vorteilen werben, müssen diese aber klar, konkret und nachweisbar kommunizieren. Das entspricht zwar weitgehend der bisherigen Judikatur. Neu sind aber die umfangreichen per se Verbote und damit der Entfall der Prüfung der Täuschungseignung.
Unternehmen sollten ihre Umweltkommunikation daher weiterhin genau prüfen. Kritisch sind insbesondere pauschale Umweltangaben, produkt- und unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsversprechen sowie Nachhaltigkeitssiegel. Für jede Aussage muss klar sein, worauf sie sich konkret bezieht, durch welche Nachweise sie gestützt werden können und ob der Gesamteindruck von Produktaufmachung, Verpackung und begleitender Werbung mit diesen Nachweisen übereinstimmt.