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Unlautere Handelspraktiken: Vorabentscheidung des EuGH zu Sanktionsfragen im Faire-Wettbewerbs-Bedingungen-Gesetz

Vorabentscheidung des EuGH gegen Händler

Unlautere Handelspraktiken: Vorabentscheidung des EuGH zu Sanktionsfragen im Faire-Wettbewerbs-Bedingungen-Gesetz.

Der Fall eines Lebensmittelhändlers in Bezug auf unfaire Handelspraktiken hat schon vor Monaten den Weg zum EuGH gefunden. Nun folgte der Vorabentscheid. In Curia wird von M.GmbH gesprochen, man vermutet es handle sich um MPreis.

Ausgangsverfahren

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte beim Kartellgericht im November 2023 in 16 Fällen Anträge auf Verhängung von angemessenen Geldbußen gegen einen Lebensmitteleinzelhändler wegen Verstößen gegen das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG). 

Gegenstand des Verfahrens sind Zahlungsaufforderungen eines Lebensmitteleinzelhändlers gegenüber Lieferantinnen und Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelprodukten. Der Händler übermittelte sogenannte Proforma-Rechnungen mit unterschiedlich hohen Pauschalbeträgen. Die geforderten Zahlungen standen dabei in keinem Zusammenhang mit den tatsächlich bezogenen Produkten.

Vorlagebeschluss des Kartellgerichts

Das Kartellgericht kam zum Schluss, dass nach österreichischem Recht das gleichzeitige Versenden von Zahlungsaufforderungen an unterschiedliche Lieferanten aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses als Tateinheit zu werten sei. Dies hätte eine nur einmalige Verhängung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro zur Folge. Da das Kartellgericht Zweifel hatte, ob mit diesem Ergebnis der Schutzzweck der UTP-Richtlinie, die Richtliniengrundlage des heutigen FWBG, eingehalten werden kann, unterbrach es mit Beschluss vom 26.4.2024 das Verfahren und legte die Frage der Zulässigkeit einer solchen nationalen Regelung dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Wesentlicher Inhalt des EuGH Urteils 

Der Europäische Gerichtshof weist in seinem Urteil von 29.1.2026 darauf hin, dass die Bestimmung in Bezug auf  die Befugnis zur Sanktionsverhängung bzw zur Verfahrenseinleitung lediglich allgemein auf die nationalen Vorschriften und Verfahren verweist, ohne Hinweise zu geben, ob mehrere verbotene Verhaltensweisen als einheitliche Zuwiderhandlung gewertet werden können. Der EuGH unterstreicht, dass die UTP-Richtlinie dem Konzept der Mindestharmonisierung folgt. Fehlt eine entsprechende Regelung, liegen Vorschriften über die Gesamtstrafe oder die Qualifizierung mehrerer unlauterer Handelspraktiken grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedsstaaten. 

Der EuGH betont, dass Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei ihrer Höhe sollen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Nationale Durchsetzungsbehörden und Gerichte müssen genügend Ermessen haben, um eine Sanktion festzulegen, die allen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Wenn durch das Konzept der Tateinheit nur eine einzige Geldbuße verhängt werden kann, die außerdem in ihrer Höhe begrenzt ist, ist es möglich, dass dieses Ermessen fehlt.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Höchstbetrag der Geldbuße deutlich niedriger ist als der mögliche Gewinn, den die Käuferin oder der Käufer durch die unlautere Handlung erzielen will. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob es über das erforderliche Ermessen verfügt. 

Die EuGH Entscheidung hat keine abschließende Klärung zur Frage gebracht, ob die Geldbußenregelung des FWBG richtlinienkonform ist.  Vielmehr weist der Europäische Gerichtshof deutlich daraufhin, dass es Konstellationen geben kann, in denen die bestehende Regelung möglicherweise nicht ausreicht. Eine Sanktion muss verhältnismäßig, abschreckend und wirksam sein. Das Urteil kann auf Curia abgerufen werden (C-311/24). 

Aufgrund des EUGH Vorabentscheidungsverfahrens kam es in zwei Verfahrenskomplexen zur Unterbrechung. Die BWB wird die Fortsetzung der Verfahren beantragen. 

 

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geschrieben am

27.02.2026