Brau Union gab Verpflichtungserklärung ab
Die Brau Union Österreich AG und Brau Union AG haben gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eine freiwillige Verpflichtungserklärung abgegeben und neue Logistikpartnerrahmenverträge mit Getränkehändlern abgeschlossen. Ziel ist es, Vorwürfe unlauteren Verhaltens aus der historischen Verkaufspartnerschaft zu beseitigen – ohne Schuldeingeständnis. Die BWB modifizierte daraufhin ihre Anträge vor dem Kartellgericht und stellt den Abstellungsantrag ein.
„Mit diesen Verträgen sichern wir Fairness für die Zukunft, insbesondere für kleinere und mittelgroße Marktteilnehmer“, betont BWB-Generaldirektorin Natalie Harsdorf. Die neuen Regelungen ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen und gewähren Logistikpartnern volle Unabhängigkeit im Eigengeschäft: Sie entscheiden frei über Sortiment, Verkaufsgebiet und Kunden, haben keine Informationspflichten gegenüber Brau Union und dürfen Konkurrenzprodukte beliefern oder Brau-Union-Kunden abwerben. Exklusivitäts- oder Gebietsbeschränkungen entfallen, ebenso unzulässige Kontrollen, Sanktionen oder der Austausch wettbewerbssensitiver Daten.
Brau Union hat parallel ihr Compliance-System ausgebaut, um Kartellrechtskonformität bei Logistikpartnerschaften zu gewährleisten. Die BWB hält die Maßnahmen für geeignet, die Vorwürfe zu räumen, und beschränkt ihre verbleibenden Geldbußenanträge (wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung und Kartellrechtsverstoßes) zeitlich auf den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2025.
Der Logistikrahmenvertrag ersetzt sämtliche mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der historischen Verkaufspartnerschaft. Die Verpflichtungserklärung beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
- Unabhängigkeit des Eigengeschäfts der Logistikpartnerinnen und -partner
Logistikpartnerinnen und -partner von Brau Union steht es im Eigengeschäft frei, über ihr Produktsortiment, ihr Verkaufsgebiet und die von ihnen belieferten Kundinnen und Kunden eigenständig zu entscheiden. - Keine Informationspflichten in Bezug auf das Eigengeschäft
Logistikpartnerinnen und -partner haben bei deren Eigengeschäft keine Informationspflichten gegenüber der Brau Union.
Das bedeutet:
Sie müssen Brau Union nicht über neue Kundinnen und Kunden informieren.
• Sie dürfen Brau Union-Kundinnen und -Kunden im Eigengeschäft beliefern.
• Sie müssen keine Kundinnen und Kunden aus dem Eigengeschäft an Brau Union übergeben.
• Sie müssen keine sonstigen Informationen über ihr Eigengeschäft mit Brau Union teilen (z. B. Preise, Kundinnen und Kunden etc.) - Keine Exklusivitätsanforderungen
Logistikpartnerinnen und -partner dürfen im Eigengeschäft frei entscheiden, wie sie ihre Getränke beziehen und welche Produkte sie verkaufen. - Keine Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen im Eigengeschäft
- Kein Abwerbeverbot
Logistikpartnerinnen und -partner unterliegen keinem Verbot, Kundinnen und Kunden von Brau Union abzuwerben oder selbstständig zu akquirieren. - Keine unzulässigen Kontrollen der Geschäftsräumlichkeiten
- Kein Austausch wettbewerbssensibler Informationen
Brau Union fordert keinen Austausch von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu Kundinnen- und Kundendaten, Lieferantinnen und Lieferanten oder unternehmensstrategischen Informationen der Logistikpartnerinnen und -partner, soweit dies nicht zur Umsetzung des Logistikrahmenvertrags notwendig ist. - Logistikpartnerinnen und -partner haben das Recht, auch Dienstleistungen für Konkurrenzunternehmen von Brau Union zu erbringen
- Keine unzulässigen Sanktionsmechanismen
Brau Union respektiert die in diesen Grundsätzen genannten Verhaltensweisen und wird gegenüber Logistikpartnerinnen und -partnern weder mit kartellrechtswidrigen Sanktionen drohen noch solche direkt oder indirekt anwenden.
Verpflichtungserklärung BRAU UNION AG und der BRAU UNION Österreich Aktiengesellschaft